16.04.2021
Axel MichaelisDer Paragraph 214 des DDR-Strafgesetzbuches stellte die „Beeinträchtigung oder Mißachtung staatlicher Maßnahmen, Gesetze oder der öffentlichen Ordnung“ (kurz: Beeinträchtigung staatlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit) unter Strafe. Dieser Paragraph war ein für eine Diktatur typischer Gummiparagraph, der Polizei, Geheimpolizei und Justiz die Möglichkeit gab, jegliches von der politisch vorgegebene Norm abweichende Verhalten von Menschen zu sanktionieren, diese zu stigmatisieren, zu drangsalieren und vor Gericht zu stellen und zu verurteilen. Dabei wurde keinerlei Rücksicht auf die Motivation der einzelnen Person für sein Verhalten, seine Aussagen oder seine Handlungen genommen. Dadurch gerieten die unterschiedlichsten Personenkreise ins Visier der Diktatur: Umweltschützer, die auf die verwüstete Natur aufmerksam machen wollten; SED-Mitglieder, welche die ideologische und politische Erstarrung des Systems kritisierten; Bürgerrechtler, die auf den auch in der DDRverfassungsmäßig garantierten Rechten bestanden; Antikommunisten, die Parolen an Häuser und Mauern anbrachten oder DDR-Fahnen abhängten oder auch nur Betrunkene, die nach Ausschankschluß irgendwelchen Unsinn anstellten sowie teils sogar geistig Minderbemittelte, die sich der Folgen ihres Tuns gar nicht im Klaren waren.Die Fesseln spürt, wer sich bewegtWeil das kommunistische Regime zum Zwecke des Machterhalts immer mehr Personenkreise als Gegner markierte, gerieten letztendlich auch immer mehr Menschen als angebliche Staatsfeinde ins Visier der Staatssicherheit. Es mag vielleicht dick aufgetragen erscheinen, die um die DDR erweiterte BRD mit dem kommunistischen Regime zu vergleichen, jedoch mehren sich die Anzeichen in allen Bereichen des politischen, kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens, daß die heutigen Systemparteien CDU/CSU, SPD, Grüne und die SED-Nachfolger (Linkspartei) Staat und ... ...mehr erfahren
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